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Kosten im Kleingedruckten

Abzocker geht leer aus

Handwerkerfreundliches Urteil: Betreiber von Adressverzeichnissen dürfen anfallende Kosten nicht im Kleingedruckten verstecken.

Adressbuchschwindel ist ein einträgliches Geschäft. Immer erhalten Handwerker ein freundliches Angebot, ihren Betrieb in ein Branchenverzeichnis oder ein Internetverzeichnis aufzunehmen - von den Kosten ist dabei oft nicht die Rede, so lange, bis der Anbieter eine Rechnung über einige Hundert Euro präsentiert.

Dagegen hat sich ein Betrieb vor dem Amtsgericht München erfolgreich gewehrt: Im behandelten Fall hatte ein Betreiber eines Internet-Adressverzeichnisses dem Betrieb ein Antragsformular geschickt und ihm angeboten, das Unternehmen in das Verzeichnis aufzunehmen. Ein Mitarbeiter unterschrieb – und der Betrieb bekam eine Rechnung über 773,50 Euro. Doch der Unternehmer klagte dagegen wegen „arglistiger Täuschung“. Sein Argument: Weder im Anschreiben noch im Antragsformular war von Kosten die Rede.

Das Gericht entschied zugunsten des Unternehmers: Der Adressbuchverlag hätte deutlich auf Kosten und Laufzeit hinweisen müssen. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten genüge nicht.

(Amtsgericht München, AZ. 213 C 4124/11)

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(jw)

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