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Recht

3 Dinge, die sich 2018 bei der Vergütung von Bauleistungen ändern

Mit dem neuen Bauvertragsrecht ändern sich 2018 auch die Spielregeln bei der Vergütung von Bauleistungen. Die Neuerungen stecken im Detail. Für Handwerker könnte es schwieriger werden, an ihr Geld zu kommen.

Auf einen Blick:

  • Die Kriterien für die Fälligkeit des Werklohns werden 2018 um die prüffähige Schlussrechnung ergänzt. Problematisch daran: Die Rechnung gilt zum Beispiel dann als prüffähig, wenn sie für den Kunden nachvollziehbar ist.
  • Weiterhin haben Handwerker auch durch die Abnahme Anspruch auf ihr Geld. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen Mängeln, haben Handwerker künftig aber das Recht auf eine gemeinsame Baustellenbesichtigung – auch Zustandsfeststellung genannt. Bei diesem Termin muss keine neutrale Instanz dabei sein.
  • Die fehlende Liquidität ist auf vielen Baustellen ein Problem. Um Handwerker gerade bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden besser zu schützen, hat der Gesetzgeber neue Vergütungsregeln für Anordnungen definiert.

Die Vergütung von Bauleistungen wird sich durch das neue Bauvertragsrecht nicht ändern, aber der Weg dahin. „Und der könnte für Handwerker steiniger werden als bisher“, sagt der Jurist Alexander Jakobs. Wir haben mit dem Baurechtsexperten über die neuen Anforderungen an die Schlussrechnung, die Zustandsfeststellung und die Vergütung von nachträglichen Änderungswünschen gesprochen.

Wann ist die Vergütung nach dem neuen Bauvertragsrecht fällig?

Vom 1. Januar 2018 an regelt das Bauvertragsrecht, wann die Vergütung fällig wird. So haben Handwerker nach Paragraf 650g Absatz 4 künftig Anspruch auf den Werklohn, wenn

  • der Kunde das Werk abgenommen hat oder
  • die Abnahme gemäß Paragraf 641 Absatz 2 nicht nötig ist und
  • der Handwerker dem Kunden eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.

Neuland für Handwerker ist vor allem die gesetzliche Regelung der prüffähigen Schlussrechnung. Nach § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB ist die Schlussrechnung „prüffähig“, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Eine solche Formulierung gebe es bisher weder im BGB noch in der VOB/B, so Baurechtler Alexander Jakobs.

Doch was bedeutet diese Neuerung für die Praxis? „Das heißt, dass Handwerker keinen Anspruch auf Vergütung haben, wenn für den Kunden die Schlussrechnung nicht nachvollziehbar ist“, sagt der Baurechtsexperte. Allerdings habe der Gesetzgeber nicht definiert, was eine nachvollziehbare Schlussrechnung ist. Daher fürchtet der Jurist, dass diese Neuerung künftig die Gerichte beschäftigen wird.

Wann eine Schlussrechnung als prüffähig gilt, regelt das Bauvertragsrecht hingegen schon. So hat der Auftraggeber nach Zugang der Rechnung 30 Tage Zeit, diese zu prüfen. Erhebt er innerhalb dieser Frist keinen Einwand gegen die Prüffähigkeit, gilt die Schlussrechnung automatisch als prüffähig.

Zustandsfeststellung: Neue Rechte für Handwerker bei verweigerter Abnahme

Der Kunde verweigert wegen Mängeln die Abnahme. „Das ist bislang ein Klassiker auf vielen Baustellen“, sagt Rechtsanwalt Jakobs. Und das hat massive Auswirkungen auf die Vergütung. Denn nach Paragraf 641 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben Handwerker erst mit der Abnahme Anspruch auf den Werklohn. „In solchen Fällen muss deshalb in einem Beweislastverfahren mit einem Sachverständigen geklärt werden, ob das Bauwerk tatsächlich abnahmereif ist“, sagt der Experte. Und das sei teuer und dauere.

Mit dem neuen Bauvertragsrecht wird die Zustandsfeststellung in Paragraf 650g BGB eingeführt. Demnach können Handwerker künftig von ihrem Auftraggeber verlangen, die Baustelle gemeinsam zu besichtigen, wenn der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. „Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen Handwerker bei diesem Termin gemeinsam mit ihrem Kunden die Zustandsfeststellung durchführen“, so Jakobs. Das Ergebnis müsse schriftlich festgehalten werden. Klappt das nicht, weil der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin kommt, sieht das Bauvertragsrecht eine weitere Regelung vor. „Der Handwerker kann in solchen Fällen die Zustandsfeststellung alleine vornehmen“, erläutert der Baurechtsexperte.

Er sieht die neue Regelung für die Praxis und auch für die Rechtsprechung als große Herausforderung. „Es wird sich zeigen, ob die Zustandsfeststellung besser und vor allem schneller funktioniert als mit dem Beweislastverfahren“, sagt Jakobs. Denn das Bauvertragsrecht sehe nicht vor, dass ein Zeuge beziehungsweise eine neutrale Instanz bei der Zustandsfeststellung anwesend sein müsse.

Was gilt bei der Vergütung von Anordnungen durch den Bauherren?

Eine der wesentlichen Neuerungen des Bauvertragsrechts ist das Anordnungsrecht. Infolgedessen müssen sich Handwerker mit einem neuen Einigungsmodell und neuen Spielregeln für die Vergütung auseinandersetzen – schließlich weichen die Regelungen des Bauvertragsrechts deutlich von denen der VOB/B ab.

Das Einigungsmodell: Äußert der Bauherr während der Bauphase einen Änderungswunsch, ist der Bauunternehmer künftig dazu verpflichtet, ein Angebot zu erstellen. Darin muss er angeben, was die Realisierung dieses Änderungswunsches kostet. Im Idealfall einigen sich Bauherr und Bauunternehmer innerhalb von 30 Tagen auf dieses Nachtragsangebot. Gelingt das nicht, darf der Bauherr die Änderung anordnen.

Die Vergütung: Für den Fall einer solchen einseitigen Anordnung hat der Gesetzgeber mit dem neuen Bauvertragsrecht auch die Vergütungsanpassung definiert. „Damit soll die Liquidität des Bauunternehmers sichergestellt werden“, sagt Rechtsanwalt Jakobs. Die sei schließlich oftmals gefährdet.

Für den Vergütungsanspruch von Handwerkern gilt künftig, dass sie bei Anordnungen zu tatsächlich erforderlichen Kosten kalkulieren dürfen – zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für Wagnis und Gewinn. Abschlagszahlungen können Handwerker bei 80 Prozent ihres Nachtragsangebots ansetzen.

Doch was ist, wenn der Bauherr an seiner einseitigen Anordnung festhält, obwohl er nicht mit dem Nachtragsangebot des Bauunternehmers einverstanden ist? „Dann hat er nur die Möglichkeit, mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen vorzugehen“, sagt Jakobs. Er geht davon aus, dass das Bauvorhaben vermutlich solange ruhen wird, bis der Streit geklärt ist. Und infolgedessen werde es künftig auch mehr einstweilige Verfügungsverfahren geben.

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