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Änderungen für Autofahrer

Änderungen für Autofahrer

Das neue Jahr beginnt für den Autofahrer mit Mehrausgaben. Durch die vierte Stufe der Ökosteuerreform beispielsweise verteuern sich die Kraftstoffe und auch die Versicherungssteuer erhöht sich auf 16 Prozent. Fahrzeugführer müssen sich zudem auf Änderungen im Straßenverkehr einstellen.

Ab dem 1. Januar 2002 gilt ein neuer Verwarnungs- und Bußgeld-Katalog. Die Beträge werden in Euro ausgewiesen. Erfreulich für die Autofahrer: Die Markbeträge werden im Verhältnis 2:1 umgestellt. 75-Mark-Knöllchen werden mit 35 Euro sogar noch "günstiger". Die Unterscheidung zwischen Verwarnungsgeldern bis 75 Mark und den kostspieligeren Bußgeldern entfällt. Die Verkehrsteilnehmer können sich in einem einzigen Regelwerk darüber informieren, welche Sanktionen drohen, wenn sie gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.

Der Betrieb von Radarwarngeräten ist verboten. Verstöße ziehen eine Geldbuße von 75 Euro und vier Flensburg-Punkte nach sich.

Der Standstreifen auf Autobahnen soll auf staugefährdeten Strecken unter gewissen Voraussetzungen zeitweise für den Verkehr frei gegeben werden. Dazu wird es ein neues Verkehrszeichen geben.

Im Frühsommer 2002 soll die "Reparatur-Verordnung" zum Fahrerlaubnisrecht in Kraft treten. Danach müssen auch die Inhaber der alten Klasse-3-Führerscheine zu den ärztlichen und augenärztlichen Pflichtuntersuchungen, wenn sie über das 65. Lebensjahr hinaus Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t fahren wollen (Klasse C1 und C1E ). Im Bereich der Klassen B beziehungsweise. BE soll sich nichts ändern.

Die Gewährleistungspflicht beim Kauf von Neufahrzeugen verlängert sich auf zwei Jahre. Für den "Gebrauchten" vom Händler gilt eine einjährige Frist.

Und: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf eines Produkts muss der Hersteller nachweisen, dass ein Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war.

Vermutlich im Sommer wird die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens beschnitten. Mehrwertsteuer wird nur noch dann erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt.

Bei so genannten Bagatellschäden nach einen Verkehrsunfall entfällt der Schmerzensgeldanspruch.

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