Die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers
darf ohne Änderungskündigung grundsätzlich nicht verändert werden.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben der Klage eines
Werkzeugmachers gegen einen Metallbaubetrieb statt und verurteilten
das Unternehmen zur Nachzahlung von Lohn (Az.: 4 Ca 5146/00).
Wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte das
Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung getroffen, wonach
die Belegschaft künftig 40 statt der arbeitsvertraglich vereinbarten
37,5 Wochenstunden ohne Lohnausgleich arbeiten sollte. Laut Urteil
ist diese Betriebsvereinbarung jedoch rechtlich unzulässig.
DieVeränderung von Arbeitszeiten dürfe nicht in Betriebsvereinbarungen
geregelt werden, sondern nur durch die Änderung der einzelnen
Arbeitsverträge, sagte der Gerichtsvorsitzende. Deshalb habe der
klagende Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung der von ihm über
die vereinbarten 37,5 Wochenstunden hinaus geleistete Mehrarbeit.