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Aktionäre im Visier

Aktionäre im Visier

Spekulationsgewinne sollten stets gewissenhaft erklärt werden - eine Nichtangabe gilt schon lange nicht mehr als Kavaliersdelikt.

Nachdem die Banken und Sparkassen dem Bundesamt für Finanzen in Bonn seit kurzem bereits für das Jahr 1998 sämtliche steuerfrei bezogenen Kapitalerträge eines Steuerzahler mitteilen müssen, läutet der Fiskus bereits die nächste Runde ein. Kaum bemerkt wurde der § 45d EStG im Steuersenkungsgesetz geändert.

Das mit folgendem Hintergrund: Ab dem Jahr 2001 müssen die Banken bei ihren Mitteilungen an das Bundesamt zusätzlich zwischen Zinsen und Dividenden unterscheiden. Der Vorteil für die Finanzverwaltung besteht in der Möglichkeit, gezielte Nachforschungen anzustellen, wann ein Aktionär seine Aktien an- und verkauft hat. Im Fadenkreuz sind dabei natürlich vor allem Aktienspekulationen.

Tipp: Da nicht sicher ist, ob diese Neuregelung bereits zurückliegende Kalenderjahre betrifft, empfiehlt es sich, Spekulationsgewinne gewissenhaft zu erklären. Der Nichtansatz von Spekulationserlösen - früher ein Kavaliersdelikt - kann so schnell zum unfreiwilligen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft führen.

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