Vierte Welle in der Pandemie: Alle wichtigen Corona-News für Handwerker kompakt zusammengefasst.
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Vierte Welle in der Pandemie: Alle wichtigen Corona-News für Handwerker kompakt zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Corona aktuell: die vierte Welle

Urteil: Sturz im Homeoffice ist unfallversichert

Bundessozialgericht: Sturz zwischen Bett und Homeoffice ist Arbeitsunfall +++ Telefonische Krankschreibung verlängert +++ Tipps zum Überprüfen von Corona-Nachweisen

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Urteil: Wer im Homeoffice stürzt, ist unfallversichert

9. Dezember 2021: Wer im Homeoffice morgens vom Bett in Richtung Homeoffice unterwegs ist und stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Fall: Ein Gebietsverkaufsleiter verlässt am Morgen sein Bett in Richtung Büro. Dabei muss er eine Wendeltreppe in das eine Etage tiefer gelegene Homeoffice überwinden. Auf dem Weg stürzt er und zieht sich einen Trümmerbruch am Brustwirbel zu. Die Unfallkosten reicht er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ein. Sie lehnt Zahlungen aus Anlass des Unfalls ab. Der Mann reicht daraufhin eine Klage ein.

Das Urteil: Das Bundessozialgericht gibt dem Versicherten Recht. Nach Ansicht der Richter erlitt der Mann einen Arbeitsunfall bei seinem morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice. Die Nutzung der Treppe habe laut BSG der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb versichert. Der Weg sei beschritten worden, weil der Mann im Sinne des Arbeitgebers zur Verrichtung der Arbeit ein Geschoss tiefer ins heimische Büro ging. (Urteil vom 8. Dezember 2021, Az.: B 2 U 4/21 R)

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Telefonische Krankschreibung: bis 31. März 2022 verlängert

8. Dezember 2021: Die Möglichkeit zur telefonischen Anamnese und Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen besteht auch über den Jahreswechsel hinaus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Sonderregelung bis Ende März 2022 verlängert. Demnach können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, weiterhin bis zu 7 Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Zudem können sie für weitere 7 Tage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung: Ein Arzt muss zuvor telefonisch eine umfassende Befragung durchführen und sich persönlich ein Bild vom Gesundheitszustand der betroffenen Person machen. Die Covid-Sonderregelungen, die der G-BA beschlossen hat, finden Sie hier. (ja)

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Wie Betriebe Corona-Nachweise richtig prüfen

3. Dezember 2021: Geimpft, genesen oder getestet müssen Beschäftigte sein, wenn sie zum Arbeitsplatz kommen. Unternehmen sind seit der Einführung der 3G-Regel verpflichtet, die Nachweise ihrer Beschäftigten prüfen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

So prüfen Sie den Impfnachweis richtig: Ein Impfnachweis kann per Impfpass, per Ersatzbestätigung in Papierform oder als digitale Version (QR-Code) in der CovPassCheck-App, der Corona-Warnapp oder dem Covid-Zertifikat der EU erfolgen. Ein Nachweis sollte immer in Verbindung mit einem Ausweisdokument überprüft werden, rät die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Da Betriebe ihre Mitarbeiter kennen, müssen die Nachweise nicht täglich neu kontrolliert werden.

Diese Testnachweise gelten: Testnachweise gibt es in Papierform oder digital – sie sind auch mit einem Lichtbildausweis abzugleichen. Das Bundesgesundheitsministerium hat Fragen und Antworten zu Covid-19-Tests auf seiner Website zusammengestellt.

Informationen zu Testzentren im Umkreis, die die Übermittlung der Ergebnisse an die Corona-Warnapp unterstützen, finden Sie unter map.schnelltestportal.de.

Genesenennachweis richtig checken: Als genesen gelten Personen, deren positives PCR-Test-Ergebnis mindestens 28 Tage, aber nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Nachweisen können Genesene das schriftlich oder digital. Apotheken oder Arztpraxen stellen auch ihnen einen digitalen Nachweis zum Einlesen in die CovPassCheck-App aus. Auch Papierdokumente, die den positiven Befund ausweisen, sind in Verbindung mit dem Personalausweis ein gültiger Nachweis. Weitere Informationen dazu hat das Robert-Koch-Institut (RKI) zusammengestellt. (ja)

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Neuer Bund-Länder-Beschluss in der vierten Corona-Welle

3. Dezember 2021: In der Corona-Pandemie haben Bund und Länder gemeinsam neue Maßnahmen beschlossen. Damit wollen sie die vierte Welle brechen. Neu ist die bundesweite 2G-Zugangsregel für den Einzelhandel und Einrichtungen wie zum Beispiel Gaststätten – und zwar unabhängig von der Inzidenz. Ausnahmen gibt es laut Beschluss nur für

  • Geschäfte des täglichen Bedarfs,
  • Personen ohne Impfempfehlung  und
  • Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Möglich sind zudem Ausnahmen für unter 18-Jährige sowie die ergänzende Vorschrift von 2G-Plus. Ein Überblick über allen weiteren Beschlüsse finden Sie unter www.bundesregierung.de. Außerdem gibt es dort auch einen FAQ zur Booster-Impfung, in dem häufige Fragen zur Auffrischungsimpfung beantwortet werden. (aml)

Kein Erschwerniszugschlag wegen OP-Maske

3. Dezember 2021: Reinigungskräfte, die bei der der Arbeit eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Mitarbeiters entschieden.

Für das Arbeitsverhältnis des Mannes galt der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV). Der sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent vor.

Weil der Mitarbeiter von August 2020 an bei der Arbeit eine OP-Maske tragen musste, hatte er seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines Erschwerniszuschlags verklagt. Das LAG wies die Klage jedoch ab. Begründung: Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Bei einer OP-Maske sei das aber nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – vor allem dem Schutz anderer Personen diene und nicht dem Eigenschutz.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision der Reinigungsfachkraft an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. (Urteil vom 17. November 2021, Az. 17 Sa 1067/21). (aml)

Bundesministerien einigen sich auf Verlängerung der Corona-Hilfen

25. November 2021: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesfinanzministerium haben sich auf die Verlängerung der Corona-Hilfen verständigt. Das teilt das BMWi mit.

Demnach werden das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 fortgeführt. Verlängert wird auch die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbstständige.

„Die Corona-Situation ist außergewöhnlich ernst“, begründet der amtierende Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier die Entscheidung. Aktuell stiegen die Infektionszahlen exponentiell und das wirke sich auch auf die Wirtschaft aus.

Bei den Wirtschaftshilfen gilt laut Altmaier Folgendes:

  • Überbrückungshilfe IV: Die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus werden beibehalten und bis März 2022 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für diese Unternehmen.
  • Neustarthilfe für Selbstständige: Bis Ende März 2022 können Solo-Selbständige pro Monat weiterhin bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

(aml)

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Sonderregeln für Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert

24. November 2021: Per Verordnung hat die Bundesregierung die Lockerung der Regeln zum Kurzarbeitergeld für drei weitere Monate beschlossen. Die erleichterten Regeln gelten damit bis Ende März 2022.

Laut Bundesarbeitsministerium regelt die Verordnung bis dahin folgende Punkte:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass bis März 2022 auch die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bleibt. Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter www.bmas.de. (aml)

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Plakate für Betriebe: Hinweis auf 3G am Arbeitsplatz

24. November 2021: Getestet, geimpft oder genesen – das gilt durch das neue Infektionsschutzgesetz nun für Arbeitsstätten. Arbeitgeber müssen laut Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) über diese neue Regelung informieren. Die BG unterstützt Betriebe dabei nun mit einem Plakat mit Hinweisen für den Zutritt am Arbeitsplatz. Das Plakat können in Betriebe unter www.bgbau.de in drei verschiedenen Farben runterladen. Die Auflösung der Fotos ist für das DIN3-Format ausgelegt.

Von der Imagekampagne des Deutschen Handwerks gibt es unter werbeportal.handwerk.de zudem Motive mit 2- und 3-Regeln, die Betriebe für das Posten in den sozialen Netzwerken verwendet werden können. (aml)

Infos zu betrieblichem Infektionsschutz vom Bundesarbeitsministerium

24. November 2021: Das Bundesarbeitsministerium hat auf seiner Website ein ausführliches FAQ zur Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz veröffentlicht. Auf 32-Seiten sind Antworten auf zahlreiche Arbeitgeber-Fragen zu finden – zum Beispiel wie die betrieblichen Zugangskontrollen dokumentiert werden können und wie lange Betriebe die Dokumentation aufbewahren müssen.

Das FAQ zum Download finden Sie unter www.bmas.de.

(aml)

Corona: EU-Kommission verlängert Europäischen Beihilferahmen

18. November 2021: Die EU-Kommission hat den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie über das Jahr 2021 hinaus verlängert und erweitert. Die Regeln gelten nun bis zum 30. Juni 2022. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier begrüßte den Beschluss. Laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sieht der folgende Neuerungen vor:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 2,3 Millionen Euro. (bislang 1,8 Mio. Euro). Im Fischerei- und Aquakultursektor beziehungsweise im Agrarsektor gelten allerdings niedrigere Obergrenzen.
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf 12 Millionen Euro (bislang 10 Mio. Euro).
  • Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten.
  • Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten („Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“).

Zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie haben ihre beihilferechtliche Grundlage in dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission, so das BMWi. Hierauf gestützt seien beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe).

Weitere Infos finden Sie auf den Seiten der Bundeswirtschaftsministeriums und der EU-Kommission.

(aml)

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