Verursacht ein Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen alkoholbedingt einen Unfall, stellt sich die Frage, ob die dem Arbeitgeber hieraus entstandenen Kosten dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil hinzuzurechnen sind.
Die Antwort darauf gaben die Richter des Finanzgerichts Berlin. Die erfreuliche Antwort vorweg: Mit der Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung aufgrund der Ein-Prozent-Regelung sind solche außergewöhnlichen Fahrzeugkosten abgegolten. Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil kommt somit bei Unfällen im Trunkenheitszustand nicht in Frage.
Finanzgericht Berlin: Aktenzeichen 6 K 6404/02.