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Alkohol nicht immer Kündigungsgrund

Alkoholisiert und unter Strom?

Wird ein alkoholkranker Mitarbeiter in der Therapie rückfällig, erlaubt das nicht automatisch die Kündigung. Selbst dann nicht, wenn er regelmäßig an 220-Volt-Anlagen arbeitet.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall entschieden. Gegen seine Kündigung geklagt hatte ein Elektriker. Der alkoholabhängige Mitarbeiter hatte mit dem Arbeitgeber vereinbart, sich in eine ambulante Therapie zu begeben. In der Therapie wurde er jedoch mehrfach rückfällig.

Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Seine Begründung: Der Mitarbeiter komme offensichtlich nicht vom Alkohol los. Da er regelmäßig an 220-Volt-Anlagen arbeite, gefährde er sich und andere. Zudem müsse der Arbeitgeber mit hohen Fehlzeiten und entsprechenden Mehrkosten rechnen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die krankheitsbedingte Kündigung zurück: Die Rückfälle seien keine Beweise dafür, dass der Mitarbeiter nicht therapierbar sei. Zudem habe der Arbeitgeber keinen Nachweis erbracht, dass der Mitarbeiter die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt. (Urteil vom 5. September 2012, Az. 15 Sa 911/12 )



(jw)

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