Einzelhändler dürfen Preisnachlässe gewähren, die sich an dem Alter ihrer Kunden orientieren. So lautet das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart und gibt einem Optiker Recht.
Der Inhaber eines Geschäftes der Optikerkette Apollo hatte für Rabatte bis zu 100 Prozent auf alle Fassungen geworben. Das Motto dazu lautete: Je älter, desto besser. Pro Lebensjahr ein Prozent Rabatt. Wegen unlauteren Wettbewerbs hatte ein Mitbewerber gegen die Formulierung geklagt. Denn der Beklagte hatte nur mit einem nicht deutlich lesbaren Sternchenzusatz darauf hingewiesen, dass der Rabatt nur beim gleichzeitigen Kauf von Korrektionsgläsern gewährt wird. Durch diese Unklarheit und wegen der Höhe des erzielbaren Rabatts würde Kunden übertrieben angelockt (§1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG).
Die Werbung mit Altersrabatten verstoße nicht gegen die Preisangabenverordnung, entschieden die Juristen des OLG in zweiter Instanz. Es sei kein konkretes Vertragsangebot zum Erwerb einer Brille oder eines Brillengestells enthalten, sondern es würden allgemeine Vorteile beim Erwerb einer Brille angepriesen.
Ebenso wenig kann in der Werbung die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung nach §7 UWG gesehen werden, heißt es weiter in dem Urteil. Allein aus der Tatsache, dass eine solche Werbemaßnahme in der Branche bisher unüblich weil verboten war, könne kein Werbeverbot ausgesprochen werden. Ein weiteres Indiz sei die Frage, ob das Angebot zeitlich begrenzt vorgehalten wurde. "Ein derartiger Hinweis ist in der angegriffenen Werbung jedoch nicht enthalten", urteilten die Richter.
Jedoch müsse es einen deutlichen Hinweis darauf geben, dass der Erhalt eines Rabattes auf Brillenfassungen nur im gleichzeitigen Erwerb von Korrektionsgläsern gewährt wird. Ein durchschnittlich 15-prozentiger Preisnachlass hingegen sei nicht übertrieben. Zwar kämen ältere Menschen nach der beanstandeten Werbung in den Genuss eines höheren Rabatts für Brillenfassungen, doch führe dies zu keinem höherem prozentualen Gesamtnachlass, da "mit zunehmendem Alter und abnehmender Sehstärke der Preis für die Brillengläser deutlich ansteigt und der gewährte Nachlass für Brillengestelle auf den Gesamtpreis sich relativiert", so das Urteil des OLG.
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