
Beim Verkauf eines insolventen Betriebs bleiben Direktversicherungen, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Das Bezugsrecht stehe nicht dem Insolvenzverwalter zu.
Hintergrund: Normalerweise liegt das Bezugsrecht solcher Direktversicherungen beim Arbeitnehmer. Wenn der Mitarbeiter ausscheidet, kann der Arbeitgeber das Bezugsrecht bei kurzer Betriebszugehörigkeit widerrufen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Pleite ein nordrhein-westfälisches Unternehmen getroffen. Nun wollte der Insolvenzverwalter auf das Kapital der Direktversicherungen zugreifen. Seine Argumentation: Der Arbeitgeber existiere nicht mehr, die Arbeitsverhältnisse seien beendet.
Der BAG-Entscheidung zufolge können die Arbeitsverhältnisse jedoch nicht als beendet angesehen werden, da sie durch einen Betriebsübergang fortbestehen.
(bw)
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