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Fiskus

Angemessene Höhe

 

Wer kennt diese Situation nicht? Der betriebliche Alltag läßt kaum Zeit, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Häufig sieht das Finanzamt dann die letzte Chance, Sie zur Abgabe Ihres Jahresabschlusses oder der laufenden Voranmeldungen zu zwingen, indem es Schätzungsbescheide erläßt.

Eine Schätzung soll natürlich "weh" tun, also zu einer erheblichen Nachzahlung führen. Der Bundesfinanzhof entschied nun jedoch: schießt ein Beamter über sein Ziel hinaus und schätzt Ihre Umsätze ins Blaue hinein, ist der Schätzungsbescheid rechtswidrig.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt trotz der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsatzsteuerjahreserklärung derart hoch geschätzt, daß es keine Anhaltspunkte gab, die erkennen ließen, woher die enormen zusätzlichen Umsätze stammen sollten (BFH, Urteil vom 11.2.1999, VR 40/98).

Tip: Bekommen Sie also eine satte Schätzung, die Ihrer Meinung nach nicht plausibel erklärbar ist, legen Sie Einspruch ein und bitten Sie das Finanzamt um eine ausführliche Begründung. Weisen Sie gleichzeitig auf das Urteil des Bundesfinanzhofs hin und beantragen Sie eine neue Frist zur Abgabe Ihrer ausstehenden Unterlagen. Säumniszuschläge dürften hier nicht anfallen, schließlich ist der Schätzungsbescheid ja rechtswidrig.

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