Der Sitz des Subunternehmens spielt eine große Rolle, denn abhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland ansässig ist, ergeben sich erhebliche Unterschiede, wann der Auftraggeber zum Schuldner der Umsatzsteuer wird:
Erbringt ein Subunternehmer mit Sitz im Inland Bauleistungen für einen Auftraggeber, der selbst ausschließlich Bauleistungen erbringt, dann schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer (Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 4 UstG)
Erbringt ein Subunternehmer mit Sitz im Ausland Werklieferungen oder sonstige Leistungen für den Auftraggeber, dann spielt es keine Rolle, welchen Tätigkeiten der Auftraggeber nachgeht: Er schuldet in jedem Fall die Umsatzsteuer (Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 1 UstG)
Tipp: Da bei im Ausland ansässigen Unternehmern die Steuerschuldnerschaft viel schneller auf den Auftraggeber übergehen kann, sollte man sich bei Zweifeln an der Ansässigkeit (z. B. bei ausländischem Firmennamen oder ausländischer Zweitadresse) stets eine von einem deutschen Finanzamt ausgefüllte und im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen lassen. Ein Muster für diese Bescheinigung hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 12.4.2005, Az. IV A 6 S 7279 84/05).