Der Fall: Ein Unternehmerpaar lässt seine Einkommensteuererklärung 2015 von einem Steuerberater erstellen. Der Informationsfluss ist nicht optimal: Von einem Steuerbescheid erfährt das Paar erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid. Dass der Steuerberater zuvor Rückfragen des Finanzamtes nur unzureichend beantwortet hatte, erfährt das Paar auch erst jetzt.
Da der Steuerberater ihnen dazu keine Auskunft gegeben habe, beantragt das Paar für eine Schadensersatzklage gegen den Berater Akteneinsicht in seine eigenen Steuerunterlagen beim Finanzamt. Der Fiskus verweigert die Einsicht: Dem Paar fehle ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Ebenso wenig hätten sie einen Anspruch gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Das Urteil: Deutlich anders hat nun das Finanzgericht Niedersachsen in diesem Fall entschieden. Auch wenn die Abgabenordnung kein Akteneinsichtsrecht enthalte, hätten Steuerpflichtige grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Dieses Einsichtsrecht müsse die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse sowie ihrem Verwaltungsaufwand abwägen. Das Schutzinteresse des Steuerberaters spiele in diesem Fall keine Rolle, da es lediglich um die Daten des Paares gehe und nicht um Steuerdaten der Steuerkanzlei.
Den Verwaltungsaufwand durch die Akteneinsicht habe das Finanzamt auch nicht dargelegt. Vielmehr gehe das Gericht davon aus, dass das ganze Verfahren deutlich mehr Aufwand verursacht hat, als es die Akteneinsicht hätte. (Urteil vom 18. März 2022, Az. 7 K 11127/18. Revision ist möglich.)
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