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Steuern

Antrag auf Steueraufteilung nicht rücknehmbar

Ein Ehegatte kann einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht zurücknehmen. Selbst dann nicht, wenn ihm daraus finanzielle Nachteile entstehen.

Der Fall: Ein Ehepaar war zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt schätzte die Einkünfte des Ehemannes aus selbstständiger Arbeit mangels Gewinnermittlung und erließ einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung. Daraufhin reichte der Ehemann seine Gewinnermittlung nach und die Ehefrau legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte die Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt änderte den Steuerbescheid anhand der Gewinnermittlung und folgte auch dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld. Die Folge: Die Ehefrau sollte nun 100 Prozent der Steuer zahlen, da sich die anzusetzenden Einkünfte des Ehemannes wegen der nachgereichten Gewinnermittlung stark reduziert hatten. Daher nahm die Frau ihren Aufteilungsantrag zurück und legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Doch das Finanzamt blieb bei der Aufteilung.

Das Urteil: Das Finanzamt sei im Recht, entschied das Hessische Finanzgericht. Die Frau habe den Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen können, da dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nicht vorgesehen sei (Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 10 K 833/15). Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof (Az. VII R 28/17).

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