von Dr. Markus Diepold
Definition
Die Arbeit auf Abruf ist nur zulässig, wenn sie zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Dann hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem im Unternehmen tatsächlichen Arbeitsanfall zu erbringen. Um den Arbeitnehmer jedoch nicht vollständig mit dem Risiko zu belasten, dass der Arbeitgeber keine Aufträge (mehr) hat, müssen im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der wöchentlichen wie auch eine bestimmte Dauer der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden.
Flexibler Arbeitseinsatz
Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil der Arbeit auf Abruf darin, dass er den Arbeitnehmer entsprechend des tatsächlichen Arbeitsanfalls beschäftigen kann. Der Arbeitgeber kann daher dem Arbeitnehmer mitteilen, zu welchem genauen Zeitpunkt er zur Arbeit erscheinen soll. Der Arbeitnehmer ist jedoch nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt hat. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Abruf unwirksam. Der Arbeitnehmer ist dann nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet!
Vergütung des Arbeitnehmers
Wird der Arbeitnehmer entsprechend dem vertraglich vereinbarten Arbeitszeitumfang beschäftigt, ergeben sich für die Vergütung des Arbeitnehmers keine Besonderheiten. Er erhält die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung.
Ist dagegen der Arbeitsabruf unwirksam, zum Beispiel weil die viertägige Mindestankündigungsfrist nicht eingehalten wurde, bleibt die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitszeit hiervon unberührt.
Kann jedoch die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitszeit wegen Beendigung des Bezugszeitraumes (zum Beispiel einer Woche) nicht mehr abgerufen werden, so ist auch die nicht rechtzeitig abgerufene Arbeitszeit dem Arbeitnehmer zu vergüten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers überhaupt nicht abgerufen wurde.
Fazit
Die Arbeit auf Abruf ist zwar nicht geeignet, eine schnelle Verfügbarkeit der Arbeitsleistung zu erreichen. Jedoch kann der Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf vorhersehbaren Auftragsschwankungen durch den gezielten Abruf der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgegnen. Im Übrigen hat der im Rahmen der Arbeit auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.