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Person steht mit Schuhen auf einem Brett.

OLG-Urteil

Arbeit ohne Sicherung: Trifft Handwerker bei Sturz Mitschuld?

Gefahrenstellen auf Baustellen müssen abgesichert sein. Wer haftet beim Unfall einer ungesicherten Gefahrenstelle, die leicht zu erkennen war?

Ungesicherte Absturzstellen sind gefährlich. Aber was gilt, wenn Handwerker trotzdem auf der Baustelle arbeiten und dabei verunfallen? Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat das im Fall eines Metallbaumeisters geklärt.

Wer haftet beim Unfall auf der Baustelle?

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Der Fall: Ein Baubetrieb führt einen Monat lang diverse Rohbauarbeiten auf einer Baustelle durch. Laut Vertrag gehört zum Leistungsumfang auch, Absturzsicherungen im Bereich der Bodenöffnungen der Zwischendecke anzubringen. Nach Abschluss der Arbeiten montiert ein Metallbaumeister auf der Zwischendecke ein Geländer. Dabei stürzt er durch eine nicht abgesicherte Aussparung fünf Meter in die Tiefe und verletzt sich schwer.

Das Urteil: Der Baubetrieb und der Bauleiter haben ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, entschied das OLG Stuttgart. Für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten seien grundsätzlich die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften maßgeblich. Demnach mussten bei den Bauarbeiten die Aussparungen im Zwischengeschoss durch Absturzsicherungen gesichert werden.

Die Richter wiesen darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten endet. Wer eine Baustelle verlasse, müsse daher dafür sorgen, dass bestehende Gefahrenquellen abgesichert sind.

Trotzdem trifft den Metallbaumeister eine Mitschuld, so das Gericht. Denn die Aussparungen waren ohne Weiteres erkennbar. Der Handwerker hätte den Unfall daher durch die „übliche Sorgfalt“ vermeiden können.

Noch nicht geklärt sind die Ansprüche des Metallbaumeisters. Darüber muss das Landgericht Rottweil entscheiden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az.: 2 U 71/18.

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