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Die Corona-Prämie soll auch die erbrachte Leistung in der Pandemie honorieren – und kann deshalb nicht zurückgefordert werden.

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Corona

Arbeitgeber darf Corona-Prämie nicht zurückverlangen

Ein Arbeitnehmer muss die Corona-Prämie nach einer Eigenkündigung nicht zurückzahlen. Eine Rückzahlungsklausel erklärte ein Gericht für unwirksam.

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte im November 2020 allen Mitarbeitern eine Corona-Prämie in Höhe von 550 Euro gezahlt. Kurz danach kündigte ein Mitarbeiter. Der Arbeitgeber verrechnete die Corona-Prämie daraufhin mit der nächsten Gehaltszahlung. Er berief sich dabei auf eine Rückzahlungs-Klausel im Arbeitsvertrag. Die sieht vor, dass der Arbeitgeber freiwillige Zahlungen zurückverlangen kann, falls ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten von sich aus kündigt.

Das Urteil: Der Arbeitgeber hätte nach einem Urteil des Arbeitsgerichts den Lohn nicht kürzen dürfen und muss nun seinerseits dem Arbeitnehmer die Corona-Sonderzahlung plus Zinsen zurückzahlen. Die Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag sei aus zwei Gründen unwirksam: Zulässig sei nach geltender Rechtsprechung nur eine Bindungsdauer, die nicht über das der Zahlung nachfolgende Quartal hinausgeht.

Zudem habe der Arbeitgeber mit der Corona-Prämie „offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert“. Daher dürfe die bereits ausgezahlte Sonderzahlung nach gängiger Rechtsprechung nicht vom weiteren Bestehen des Arbeitsverhältnisses nach der Auszahlung abhängig gemacht werden. Da der Arbeitgeber sein Team schriftlich informiert hatte, dass die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ erfolge, sei das objektiv so zu verstehen, dass die Prämie die besonderen Belastungen durch die Pandemie auch während der Arbeit ausgleichen soll. (Urteil vom 25. Mai 2021, Az. 6 Ca 141/21)

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