Unangenehm mag ein PCR-Test sein, aber er ist kein zu unverhältnismäßiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
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Unangenehm mag ein PCR-Test sein, aber er ist kein zu unverhältnismäßiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Urteil

Arbeitgeber darf PCR-Test anordnen

Freistellung ohne Lohn wegen Testverweigerung? Über einen Streit um verpflichtende Corona-PCR-Test hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Fall: Das bayerische Staatsorchester hatte im Winter 2020/21 wegen der Corona-Pandemie neben anderen Schutzmaßnahmen ein Hygienekonzept erarbeitet. Es sah vor, alle Musiker verpflichtend regelmäßig per PCR-Test auf Covid-19 testen zu lassen. Ohne Testdurften sie weder an Proben noch an Aufführungen teilnehmen.

Eine Flötistin verweigerte die Tests. Sie sah ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr. Als Reaktion stellte ihr Arbeitgeber sie frei und zahlte ihren Lohn nicht. Die Frau klagte sich durch alle Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das Urteil: Die Richter am BAG entschieden im Sinne des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei laut BGB und Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit wie möglich zu schützen. Dafür habe der Arbeitgeber mit Hilfe von Wissenschaftlern ein Hygienekonzept erarbeitet, das verpflichtende PCR-Tests vorsah. Daher durfte der Arbeitgeber die Tests anordnen, entschied das Gericht.

Zugleich wertete das Gericht den Gesundheitsschutz aller höher als das Einzelinteresse der Musikerin an ihrer körperlichen Unversehrtheit – der Eingriff per PCR-Test sei verhältnismäßig und daher rechtens. (Urteil vom 1. Juni 2022, Az. 5 AZR 28/22)

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