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Haftung

Arbeitgeber muss Unfallschaden zahlen

Verursachen Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen einen Verkehrsunfall, muss der Chef den Schaden zahlen. Es sei denn, der Mitarbeiter hat grob fahrlässig gehandelt.

Wo grobe Fahrlässigkeit anfängt, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in einem aktuellen Urteil aufgezeigt. In dem Fall hatte ein Angestellter einen Geländewagen rückwärts ausgeparkt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt.

Laut Dienstanweisung hätte der Mann den Geländewagen nur mit Einweiser rückwärts fahren dürfen. Weil er auf einen Einweiser verzichtet hatte, warf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit vor und verlangte die Reparaturkosten von ihm.

Der Fahrer klagte mit Erfolg gegen diese Forderung. Die Richter stellten zwar einen Verstoß gegen die Dienstvorschriften fest. Grob fahrlässig jedoch handele erst, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

Mit den besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren solle primär der fließende Verkehr geschützt werden, argumentierten die Richter. Der Kläger habe den Geländewagen lediglich auf einem Parkplatz des Betriebsgeländes bewegt. Dort sei zum Unfallzeitpunkt kein anderes Fahrzeug gefahren. Dass der Mitarbeiter unter diesen Umständen auf einen Einweiser verzichtet habe, sei nicht grob fahrlässig gewesen.

Unfallursache sei zudem gewesen, dass der Fahrer während der Fahrt in Schrittgeschwindigkeit vom Kupplungspedal abgerutscht sei. Das hätte der Einweiser nicht verhindern können.

(bw)

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