Seit dem Frühjahr sichert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Eltern eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall zu, wenn sie der Arbeit zur Betreuung ihrer Kinder fern bleiben müssen. Das regelt § 56 Absatz 1a IfSG. Bisher griff die Regelung nur, wenn Eltern ihre Kinder wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas selbst betreuen müssen.
Nun ergänzt die Bundesregierung das IfSG und lockert die Voraussetzungen, die zum Erhalt der Entschädigung erfüllt sein müssen. Künftig soll der Paragraph auch greifen, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen, weil:
- Schulferien verlängert wurden,
- der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde oder
- die Schule Hybridunterricht, einen Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht, gibt.
Wie bisher gilt: Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro monatlich. Der Maximalzeitraum liegt bei zehn Wochen pro Elternteil. Voraussetzung: Das zu betreuende Kind hat das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet oder hat eine Behinderung und ist hilfebedürftig.
Der Arbeitgeber habe laut IfSG die Entschädigung für den Verdienstausfall seines Mitarbeiters auszuzahlen. Die Beträge werden ihm laut Gesetz auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Auch Selbständige können die Entschädigung erhalten. Sie können sie direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.
Laut Spiegel Online soll die Änderung des Infektionsschutzgesetzes noch vor Weihnachten in den Bundestag eingebracht und beschlossen werden.
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