Arbeitsbescheinigungen können ab kommenden Jahr nur noch digital an die Arbeitsagenturen übermittelt werden. Wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilt, gilt dies für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden.
Ob es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder einen Minijob handelt: Betriebe müssen Mitarbeitenden, die das Unternehmen verlassen, auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung ausstellen.
Für die Übermittlung der Daten an die Arbeitsagentur können Arbeitgeber ihr Lohnabrechnungsprogramm nutzen, wenn es über eine entsprechende Funktion verfügt, so die BA. Alternativ stehe die die kostenlose online-Anwendung sv.net zu Verfügung.
Einen Nachweis der übermittelten Daten erhalten die ehemaligen Beschäftigten künftig direkt von der BA. Arbeitgeber müssen keine Bescheinigungen mehr aushändigen. Das Widerspruchsrecht von Beschäftigten gegen die elektronische Datenübermittlung entfällt.
Weitere Informationen zum neuen Verfahren finden Sie hier.
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