Kaum in einer Branche kommt man heutzutage ohne Computer aus. Voraussetzung: Der Arbeitgeber ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Erstattung der Kosten verpflichtet (hier: § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung). Wird zudem von einer fachkundigen Person bescheinigt, dass ein Arbeitnehmer eine spezielle Sehhilfe benötigt, gehört die Kostenübernahme nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 3.2.2000 IV C 2 S 2144 10/00).
Arbeitsmittel
Arbeitsbrille gewinnmindernd abzugsfähig
Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für die Bildschirmarbeitsbrillen seiner Mitarbeiter, kann er hierfür gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend machen.