Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Raumkosten für das heimische Büro sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn es sich um ein richtiges Arbeitszimmer handelt. Wer im Wohnzimmer oder einem anderen privat genutzten Raum nur eine Arbeitsecke hat, kann die anteiligen Raumkosten nicht absetzen.
In dem Fall ging es um die Frage, ob für einen zu 60 Prozent beruflich genutzten Raum auch 60 Prozent der Raumkosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte das erlaubt, der BFH kassierte diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung nun wieder.
Der BFH hielt sich dabei an die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes: Steuerlich abziehbar sind solche Kosten nur für ausschließlich beruflich genutzte Räume, die entsprechend eingerichtet sind. Davon wollte das Gericht auch nicht abweichen. Zweck dieser Regelung sei es, „Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern“. Im Klartext: Ein Steuerprüfer muss die Möglichkeit haben, den Sachverhalt objektiv zu überprüfen, um Missbrauch zu vermeiden. Auch ein wie in diesem Fall extra geführtes „Nutzungszeitenbuch“ sei dafür nicht geeignet, weil es keinen echten Beweiswert habe. (Beschluss vom 27. Juli 2015, Az. GrS 1/14)
Unabhängig davon können Unternehmer in solchen Fällen zwar nicht die anteilige Raummiete absetzen, wohl aber weiterhin Möbel und Hardware abschreiben.
Urteil
Arbeitsecke wird steuerlich nicht anerkannt
Schlechte Nachrichten für alle Handwerker, die ihre Büroarbeit daheim erledigen müssen, weil im Betrieb dafür kein Platz ist: Wer seine Büroarbeiten im Wohnzimmer erledigt, kann die Raumkosten nicht absetzen.