Der Fall: Ein Verkaufsberater in einem Autohaus war innerorts mit Tempo 102 geblitzt worden. Das Amtsgericht Essen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße, verhängte aber kein Fahrverbot – was das Gesetz eigentlich vorsieht. Der Raser hatte argumentiert, er sei beruflich im Außendienst auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Sein Arbeitgeber hatte schriftlich bestätigt, dass er sich im Falle eines Fahrverbots arbeitsrechtliche Sanktionen – einschließlich einer Kündigung – vorbehalte. Aus betrieblichen Gründen könne dem Mitarbeiter auch kein längerer Urlaub gewährt werden. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim OLG Hamm ein.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht OLG Hamm entschied im Sinne der Staatsanwaltschaft. Die Richter kritisierten, bei der ersten Entscheidung habe das Gericht die Behauptungen des Verkaufsberaters und seines Arbeitsgebers nicht überprüft, etwa durch eine Zeugenaussage des Geschäftsführers. Schließlich bestehe die Gefahr, dass der Arbeitgeber in beiderseitigem Interesse eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ ausstelle. Die Richter des OLG bezweifelten den drohenden Arbeitsplatzverlust ebenso wie die Unmöglichkeit eines längeren Urlaubs. Nun muss das Amtsgericht erneut verhandeln. (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – Az. 5 RBs 48/22)
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
Auch interessant: