Arbeitsunfälle und ihre Folgeerkrankungen sind über die gesetzliche Versicherung abgesichert. Sind aber alle Beschwerden, die nach einem Unfall auftreten, auch durch ihn verursacht? Darüber hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Der Fall: Ein Maler wollte auf einem Gerüst stehend eine etwa 30 Kilo schwere Leiter auf die nächste Gerüstlage befördern. Dabei verspürte er einen heftigen Schmerz im rechten Schultergelenk. Er konnte die Leiter nicht mehr halten, die auf ihn fiel und dabei an der Hüfte traf. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an, sah aber als Unfallfolge allein die Hüftprellung. Dass der Mann außerdem an einer Schädigung einer Schultersehne litt, sei keine Folge des Unfalls, sondern eine degenerative Veränderung, argumentierte die Berufsgenossenschaft. Der Maler klagte.
Das Urteil: Das Sozialgericht Karlsruhe schloss sich der Sicht der Berufsgenossenschaft an. Der Unfall sei nicht ursächlich für die Schulterbeschwerden gewesen. Es bestehe nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Auftreten der Gesundheitsstörung. Die Verletzung einer Sehne, an der der Maler litt, setze einen anderen Unfallverlauf voraus, so das Gericht. Zudem belegten medizinische Befunde einen degenerativen Sehnenschaden. Dass der Mann vor dem Unfall weder Probleme im Bereich des rechten Schultergelenks gehabt habe, noch ärztliche Behandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, sei in diesem Zusammenhang unwesentlich.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2019, Az. S 1 U 3580/18
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos mehr zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Mit dem handwerk.com-Newsletter bleiben Sie auf dem Laufenden. Hier geht es zur Anmeldung!
Auch interessant: [embed]https://www.handwerk.com/arbeitsschutz-ist-das-wichtigste-ueberhaupt[/embed]