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Urteil

Arbeitszeit beginnt im Umkleideraum

Wenn Ihre Mitarbeiter auffällige Firmenkleidung tragen sollen, dürfen sie sich während der Arbeitszeit umziehen.

Zu diesem Schluss kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem mehrere Mitarbeiter eines Betriebs erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatten. Dafür ermahnte sie der Arbeitgeber, was wiederum den Betriebsrat störte. Schließlich landete der Fall vor dem BAG.

Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit, stellten die Richter klar. Umkleidezeiten gehörten nämlich zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden dem Bedürfnis des Arbeitgebers diene.

Das gelte jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht.

(bw)

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