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Arbeitszeugnis zügig ausstellen

Spätestens wenn ein ehemaliger Mitarbeiter es anmahnt: Arbeitgeber sollten sich mit dem Arbeitszeugnis nicht allzu viel Zeit lassen.

An dem Tag, an dem ein Arbeitsverhältnis endet, wird die Beurteilung fällig. Zwei bis drei Wochen Bearbeitungszeit sind danach angemessen - mehr Zeit sollten Arbeitgeber nicht verstreichen lassen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor. Andernfalls könnten Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen, falls sie eine Stelle wegen eines fehlenden Zeugnisses nicht bekommen.

In dem verhandelten Fall ging der Arbeitnehmer allerdings leer aus. Zwar hatte der Arbeitgeber länger als zwei bis drei Wochen gewartet. Doch der Arbeitnehmer hatte versäumt, das Zeugnis anzumahnen. Das hätte er jedoch laut Gericht mindestens einmal tun müssen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 1. April 2009, Az. 1 Sa 370/08

(bw)

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