Der Fall: Ein Berufsunfähigkeitsversicherer verweigert einer Versicherten Zahlungen wegen arglistiger Täuschung: Sie habe die Gesundheitsfragen im Antrag der Versicherung nicht korrekt beantwortet. Die Frau hatte mit „nein“ auf die Fragen geantwortet, ob sie „in den letzten fünf Jahren von Ärzten oder Behandlern beraten oder untersucht worden sei“ und ob in dieser Zeit Krankheiten oder Funktionsstörungen der Verdauungsorgane bestanden hatten. Tatsächlich war sie in diesem Zeitraum wiederholt beim Arzt, unter anderem wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, Atemwegserkrankungen und Verdauungsstörungen. Die Versicherte hielt dem entgegen, dass es sich nur um Befindlichkeitsstörungen gehandelt habe, welche sie nicht hätte angeben müssen.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Dresden entschied zugunsten der Versicherung. Das lag jedoch nicht an den Zweifeln des Gerichts, ob die Frau ihre Erkrankungen tatsächlich als Befindlichkeitsstörungen aufgefasst habe. Denn dagegen sprächen ihre häufigen Arztbesuche, 88 Tage Arbeitsunfähigkeit und nicht zuletzt eine Notfalleinweisung.
Entscheidend sei vielmehr, dass sie bei den Gesundheitsfragen ausdrücklich nach solchen Krankheiten oder Funktionsstörungen gefragt wurde. Vermeintlich weniger wichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen hätte sie nicht verschweigen dürfen, „denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers“. (Urteil vom 29. April 2021, Az. 4 U 2453/20)
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