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Urteil

"Arschloch" zum Kunden – keine Kündigung

Beleidigt ein Mitarbeiter einen Kunden, so kann das durchaus ein Kündigungsgrund sein. Vorausgesetzt, der Mitarbeiter weiß, dass es sich um einen Kunden handelt.

Mit einer rüden Kundenbeleidigung hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) zu beschäftigen. In dem Fall hatte ein Mitarbeiter einen Kunden mehrmals als "Arschloch" beschimpft, als er Waren an einen Kunden ausliefern wollte.

Weil die Einfahrt zum Kundenparkdeck sehr eng war, wollte ein Angestellter der Liegenschaftsverwaltung den Kraftfahrer an der Weiterfahrt hindern. Darauf kam es zum Streit. Währenddessen soll der Mitarbeiter zu dem anderen gesagt haben: "Ich liefere hier seit Jahren, und jetzt aus dem Weg, du Arsch." Danach habe er ihn noch mindestens weitere fünf Male als "Arschloch" bezeichnet. Der Chef kündigte dem Mitarbeiter deshalb fristlos.

Doch das LAG kassierte die Kündigung wieder. Zwar sei eine Beleidigung gegenüber Kunden grundsätzlich ein Kündigungsgrund und "sogar von besonderem Gewicht, weil der Arbeitnehmer diese Kundenbeziehung zu seinem Arbeitgeber gefährdet".

Anders sieht es laut Urteil aus, wenn der Arbeitnehmer nicht erkannt hat, dass die beleidigte Person in einer Geschäftsbeziehung zu seinem Arbeitgeber steht. Das könne in dem konkreten Fall zutreffen, schließlich habe sich der Liegenschaftsverwalter nicht vorgestellt.

Zudem dürfte es sich, argumentierten die Richter um ein einmaliges und erstmaliges Versagen des Mitarbeiters handeln. In der Vergangenheit sei er nicht durch solche verbalen Entgleisungen aufgefallen. Er habe offenbar überreagiert, weil er sich an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert sah. Insofern sei eine Abmahnung angemessen.

(bw)

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