Ein Kunde rügt Mängel, doch der Handwerker sieht sich nicht zur Nachbesserung verpflichtet: Um nicht die Beziehung zum Kunden zu belasten, erklären sich Betriebe in solchen Fällen gelegentlich Nachbesserung aus Kulanz bereit, allerdings mit den Hinweis, dazu rechtlich nicht verpflichtet zu sein und ausdrücklich nicht Mängel anzuerkennen.
Kulanzregelungen sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auch dann rechtlich verbindlich, wenn sie nur der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Nachträgliche Abweichungen von dem Angebot muss ein Kunde in solchen Fällen nicht dulden, sondern kann die vereinbarte Leistung erwarten.
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(jw)