Wegen der privaten Nutzung erkennt das Finanzamt den PC zu Hause oft nicht als Arbeitsmittel an. Dennoch können die Kosten für Software unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem jetzt von der Zeitschrift "c't" veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz hervor.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil gibt einem Betriebswirt Recht, der Ausgaben in Höhe von 99 Mark für die Tabellenkalkulation Microsoft Excel von der Steuer absetzen wollte. Sein Computer selbst war mit einem Privatnutzungsanteil von 20 Prozent nicht steuerlich
absetzbar. Nach Auffassung des Finanzamts galt dies auch für die Software. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger jedoch glaubhaft gemacht, dass er das Programm an seinem eigenen PC
nahezu ausschließlich beruflich nutzt. An seinem Arbeitsplatz werde nämlich die gleiche Software verwendet. Zudem sei eine Tabellenkalkulation keine typische Anwendung für private
Zwecke (Finanzgericht Rheinland-Pfalz AZ 1 K 1484/98).