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Steuersparmodell Familie

Auf Nummer Sicher gehen

Bernhard Steck aus Bremen, selbständiger Handwerksmeister, stand vor etwa einem Jahr vor der entscheidenden Frage: "Stelle ich nun eine neue Bürokraft ein, oder kann meine Frau die anfallenden Schreibarbeiten übernehmen?" Auf Anraten einiger Geschäftsfreunde und nicht zuletzt auf Drängen seines Steuerberaters entschied er sich dafür, seine "bessere Hälfte" anzustellen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Niemand anderes als der eigene Ehegatte würde bei schwankendem Arbeitsanfall kurzfristig zur Stelle sein und auch einmal in den späten Abendstunden arbeiten. Der Unternehmer kann gewinnmindernde Lohnkosten geltend machen, das Geld bleibt in der Familie und es können Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden.

Welche Vorteile bietet die Anstellung des Ehegatten?

Bei Anstellung mit Lohnsteuerkarte kann der angestellte Arbeitnehmer die ersten 2.000 Mark steuerfrei einstreichen (Arbeitnehmerpauschbetrag).

Bei Anstellung auf 630-Mark-Basis fällt keine Steuer an.

Es wird ein Beitrag zur Zukunftssicherung geleistet (Sozialleistungen werden gesichert).

Sämtliche Lohnzahlungen dürfen als Betriebsausgaben die Steuerlast senken.

Das Geld bleibt in der Familie (wandert von einer Hosentasche in die andere).

Es können sämtliche Gehaltsextras (häufig steuer- und sozialversicherungsfrei) ausgenützt werden. Diese Leistungen müssen jedoch stets einem Fremdvergleich standhalten.

Steuerersparnis von bis zu 10.000 Mark und mehr (je nach Steuersatz und Werbungskosten des mitarbeitenden Ehegatten).

Mißtrauen des Fiskus

Stellt man nahe Angehörige, insbesondere Ehegatten und Kinder, in der eigenen Firma an, unterstellt die Finanzverwaltung sofort ein Steuersparmodell. Die Prüfer des Fiskus legen die Latte deshalb sehr hoch, bevor Sie ein Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen als zulässig ansehen. Folgende Kriterien sollten Sie deshalb unbedingt einhalten, um den Abzug der Lohnkosten als Betriebsausgaben nicht zu gefährden:

Das Arbeitsverhältnis muß klar und eindeutig vereinbart sein,

Das Vereinbarte muß von beiden Seiten auch tatsächlich eingehalten werden.

Die vertragliche Gestaltung und vor allem die Höhe der Vergütung muß auch unter fremden Dritten üblich sein.

Klare und eindeutige Vereinbarung

Bieten Sie dem Betriebsprüfer des Finanzamts keine allzu große Angriffsfläche und schließen Sie stets schriftliche Arbeitsverträge mit Ihren Familienangehörigen ab. Bei einer Prüfung - die ja meist erst Jahre später stattfindet - ist das einzige Indiz für eine klare und eindeutige Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses der schriftliche Arbeitsvertrag. Schließen Sie nur einen mündlichen Arbeitsvertrag und findet der Prüfer Unregelmäßigkeiten, kann das schon zur Versagung der Betriebsausgaben führen. Eine erhebliche Steuernachzahlung droht.

Tatsächliche Durchführung des Vereinbarten

Großen Wert legt der Fiskus auf die pünktliche Gehaltszahlung auf ein Konto, über das nur der angestellte Ehegatte verfügen kann. Zahlen Sie den Lohn nur sporadisch oder meist zu verschiedenen Zeitpunkten aus, oder überweisen Sie ihn auf ein Konto, über das Sie und Ihr Ehegatte frei verfügen können, setzt der Beamte den Rotstift an. Ausnahmen läßt die Verwaltung nur zu, wenn sich die Firma in finanziellen Engpässen befindet und deshalb verspätet auszahlt. Natürlich sollte der Ehegatte auch tatsächlich mitarbeiten.

Fremdvergleich

Die monatlichen Gehaltszahlungen und Zusatzvergütungen an den Ehegatten müssen den Zahlungen entsprechen, die auch Dritte für die gleiche Arbeit bekommen würden. Hält der Prüfer die Zahlungen an einen Ehegatten für zu hoch, so argumentieren Sie, warum das so ist (besondere Berufserfahrung, Fremdsprachenkenntisse, Vertrauensstellung, besonderer Arbeitseinsatz, z.B. in den späten Abendstunden).

Aufgepaßt! Antworten Sie auf die Fangfrage des Prüfers, warum der Lohn an den Ehegatten so hoch ist, niemals, daß dies daran liege, daß er auch unternehmerische Entscheidungen trifft. Hier würde eine Mitunternehmerschaft fingiert werden, die zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Lohnkosten führt. Die genannten Kriterien gelten übrigens für alle nahen Angehörigen.

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