neigung.jpeg
Foto: jeremias münch - stock.adobe.com
Falsches Gefälle als Mangelursache: Laut BGH musste eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht angeben, welcher Art das korrekte Gefälle hätte sein müssen.

BGH-Urteil

Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Reichen Mängelsymptome?

Ein Streit um Baumängel landet vor dem Bundesgerichtshof. Der musste klären, wie konkret Mängelursachen vom Besteller benannt werden müssen.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ein Bauunternehmen streiten um Baumängel. Im Gerichtsverfahren moniert das Oberlandesgericht (OLG) München, dass die Eigentümer die behaupteten Baumängel nicht schlüssig vorgetragen haben. Baumängel müssten so konkret bezeichnet werden, „dass die Gegenseite wisse und nachvollziehen könne, was von ihr erwartet werde“.

Mängelrüge: So reagieren Auftragnehmer richtig

Als Auftragnehmer haben Sie nicht alle Arbeiten auf der Baustelle selbst ausgeführt. Trotzdem beschwert sich der Bauherr wegen angeblicher Mängel bei Ihnen. Wir haben einen Experten gefragt, was Sie in so einem Fall machen können.
Artikel lesen

Doch daran mangelte es in diesem Fall laut OLG. Die Eigentümergemeinschaft habe zwar dargelegt, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgarageneinfahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe. Den Richtern fehlten aber Angaben dazu, welcher Art das Gefälle ist, wie es hätte sein müssen, welche konkreten Mangelfolgen sich ergeben und wo die Durchfeuchtungen zu finden sind.

Das Urteil: Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung stellten die Karlsruher Richter fest, dass Besteller Mangelursachen nicht im Einzelnen bezeichnen müssen. Es reiche, wenn sie Erscheinungen, die sie auf vertragswidrige Abweichungen zurückführen, deutlich beschreiben.

Laut BGH hat die Eigentümergemeinschaft die behaupteten Mängel „falsches Gefälle der Blechabdeckung“ einschließlich der „nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben“. Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei korrekter Ausführung sein müsse, seien nicht erforderlich.

Deshalb verwiesen die Karlsruher Richter den Fall zurück an die Vorinstanz. (Urteil vom 4. November 2020, Az.: VII ZR 261/18)

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Baurecht verpassen? Dann abonnieren Sie den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden! 

Auch interessant:

Fehlerhafte Lieferung: Hat der Auftraggeber keine Mängelrechte?

Eine Lieferung heller, unbeschichteter Platten anstatt dunkler, beschichteter Platten – das ist ein eklatanter Mangel. Warum musste dieser Betrieb trotzdem dafür zahlen?
Artikel lesen

Gewährleistung: Das müssen Betriebe bei Warenlieferungen beachten

Wer Ware bei der Annahme nicht prüft, riskiert seine Gewährleistungsrechte. Denn Unternehmer sind laut Handelsgesetzbuch prüf- und rügepflichtig. Wir haben einen Experten gefragt, was dabei zu beachten ist.
Artikel lesen

Vorgaben des Auftraggebers: Wer haftet für Baumängel?

Ein Betrieb führt Arbeiten so aus, wie es der Auftraggeber vorgibt. Die Folge sind Baumängel. Dafür muss das Unternehmen haften.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Mängel per Whatsapp rügen: Laut einem Urteil des OLG Frankfurt erfüllt das die notwendige Schriftform nicht.

Recht

Mängelrüge auf dem Bau: Reicht eine Whatsapp-Nachricht?

Whatsapp ist auf dem Bau ein gängiges Kommunikationsmittel, mit dem sich die Baubeteiligten austauschen. Doch reicht eine Mängelrüge per Messenger aus?

    • Recht, Baurecht
Schlagkräftiges Argument für eine Schätzung: Die Geldverkehrsrechnung ist aussagekräftiger als fehlende Rechnungsnummern.

Steuern

Rechnungslücken allein reichen nicht für Gewinnschätzung

Lücken in den Rechnungsnummern können zu Steuernachzahlungen führen – aber nur dann, wenn das Finanzamt weitere Indizien für Steuerhinterziehung findet.

    • Steuern, Betriebsprüfung
Palette sieht einen Trend zur stärkeren digitalen Beratung. Virtuelle Ausstellungen können ein digitales Kundenerlebnis schaffen.

Holzhelden

„Das Käuferverhalten wird sich ändern“

Was bedeutet es für Handwerker, dass Kunden zunehmend auch komplexe Produkte online bestellen? Für Palette CAD ist der Trend deutlich: Beratung wird digital.

    • Holzhelden
Nicht in jedem Fall müssen Betriebe das gesamte Arbeitszeugnis auf Firmenpapier ausstellen.

Urteil

Muss ein Arbeitszeugnis vollständig auf Geschäftspapier gedruckt sein?

Ein Mitarbeiter kündigt. Sein Arbeitszeugnis akzeptiert er nicht, weil nicht beide Seiten auf Firmenpapier gedruckt sind. Ein Gericht musste die Sache klären.

    • Recht