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Riskante Drohung

Aufhebungsvertrag unter Druck ist wirkungslos

Aufhebungsvertrag statt Kündigung? Das kann nach hinten losgehen, falls Sie dem Mitarbeiter dabei drohen.

Dieser Arbeitgeber wollte wohl auf Nummer sicher gehen: Nachdem ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit privat im Internet surfte, bekam er eine Abmahnung. Als die nichts brachte, kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter erst einmal fristgerecht zum Jahresende. Einen Tag später legte er demselben Mitarbeiter außerdem einen Aufhebungsvertrag vor, ebenfalls wirksam zum Jahresende, wohl um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Und dann schob der Arbeitgeber eine Drohung nach: Unterschreibe der Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag nicht, dann werde er fristlos entlassen.

Der Arbeitnehmer unterschrieb – und klagte dennoch. Einerseits habe er ja nur wenige Minuten privat im Web gesurft, daher sei schon die Abmahnung unwirksam und damit die Kündigung. Zum anderen sei der Aufhebungsvertrag ungültig, da er nur unter Drohungen unterschrieben habe.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitnehmer recht, zumindest teilweise: Der Aufhebungsvertrag ist unwirksam, entschieden die Richter. Denn nach Paragraf 1 23 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung anfechtbar, wenn sie durch eine widerrechtliche Drohung erzwungen wurde.

Doch gegen die vorangegangene Abmahnung sei nichts einzuwenden, ebensowenig gegen die darauf folgende ordentliche Kündigung. Da der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung schon vor der Drohung ausgesprochen hatte, bleibt sie weiter gültig. (Urteil vom 24. Januar 2014, Az. 1 Sa 451/13)



(jw)

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