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Foto: handwerk.com

Fotos von Ex-Mitarbeitern im Web

Aufnahmen löschen nach der Kündigung?

Ein Foto vom Team oder ein kleines Video – so werben viele Handwerksbetriebe auf ihren Websites. Muss so eine Aufnahme von der Seite, wenn ein Mitarbeiter kündigt?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hängt das davon ab, ob der Mitarbeiter seine Zustimmung zur Veröffentlichung ohne Einschränkung erteilt hat. Wenn ja, erlischt diese Zustimmung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Allerdings darf ein Arbeitnehmer die Zustimmung widerrufen, wenn er dafür einen „plausiblen Grund“ angeben kann. (Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13)

In dem behandelten Fall hatte ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik 2008 mit seinen 31 Mitarbeitern einen Werbefilm gedreht und diesen im Internet veröffentlicht. Alle hatten schriftlich zugestimmt.

Zweimal für Sekunden zu sehen ist auch ein Mitarbeiter, der drei Jahre später den Betrieb verließ. Kurz danach widerrief er seine Zustimmung und verlangte, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen.

Dazu das BAG: Zwar habe der Arbeitnehmer ein Recht auf informelle Selbstbestimmung und damit auf den Widerruf, doch konnte er in diesem Fall keinen plausiblen Grund nennen. Da er durch die weitere Veröffentlichung nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde, sei die Veröffentlichung nicht zu untersagen.


(jw)

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