Ein Teilerlass des Aufstiegs-Bafögs ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen nicht steuerpflichtig.
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Ein Teilerlass des Aufstiegs-Bafögs ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen nicht steuerpflichtig.

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Steuern

Aufstiegs-Bafög: Gericht gegen Steuern auf Darlehenserlass

Empfänger von Aufstiegs-Bafög bekommen nach erfolgreicher Prüfung einen Teil des Darlehens erlassen. Müssen sie diesen Zuschuss versteuern?

  • Nach erfolgreicher Meister-Prüfung können Sie einen Teilerlass des Aufstiegs-Bafögs beantragen. Bislang kassiert jedoch das Finanzamt für diesen Teil anschließend Einkommensteuer.
  • Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun anders entschieden: Das Darlehen und ein Teilerlass seien Sache des Meisterschülers und der KfW als Darlehensgeber. Der Darlehenserlass stehe in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und sei daher nicht steuerpflichtig.
  • Das letzte Wort hat allerdings der Bundesfinanzhof.

Wer eine Fortbildung zum Meister plant, kann zur Finanzierung das sogenannte Aufstiegs-Bafög der KfW beantragen. Bei dieser auch als Meister-Bafög bekannten finanziellen Hilfe handelt es sich um ein Darlehen. Wer jedoch die Fortbildung erfolgreich absolviert, muss nur einen Teil des Darlehens zurückzahlen.

Weniger erfreulich ist allerdings die Reaktion des Finanzamtes auf einen solchen Teilerlass des Bafögs: Dann handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um steuerpflichtige Einnahmen nach § 8 EStG. Die Begründung: Meisterschüler können die Darlehenszinsen als steuersparende Werbungskosten ansetzen. Folglich handele es sich bei einer nachträglichen Umwandlung in einen Zuschuss um steuerpflichtige Einnahmen.

Doch nun hat das Finanzgericht Niedersachsen anders entschieden.

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Finanzamt: Meisterin soll Steuern auf Teilerlass zahlen

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihre Fortbildung zur Industrie-Meisterin abgeschlossen hatte. Die Fortbildung erfolgte nicht auf Weisung des Arbeitgebers. Sie erhielt jedoch weiterhin Lohn, da sie für die Teilnahme ihren Urlaub und Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto nutzte.

Zur Finanzierung der Fortbildung nahm die Frau einen KfW-Kredit auf. Ihr Darlehensvertrag sah vor, dass sie bei erfolgreicher Prüfung 40 Prozent des Darlehens nicht zurückzahlen muss. Darüber kam es nach bestandener Prüfung mit dem Finanzamt zum Streit: In der Einkommensteuerveranlagung setzte der Fiskus den erlassenen Teilbetrag als Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit an, da der Erlass die zuvor von ihr geltend gemachten Werbungskosten ersetze.

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Finanzgericht: Bafög-Erlass ist nicht steuerpflichtig

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied jedoch gegen die Besteuerung des Teilerlasses. Dafür führte es zwei Gründe an:

  • Der Erlass stehe in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und stelle keine Frucht ihrer Arbeit für den Arbeitgeber dar. Stattdessen ergebe sich der Darlehenserlass aus dem Darlehensvertrag mit der Bank. Folglich sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln.
  • Zudem  könnten Erstattungen von Werbungskosten nur dann zu steuerpflichtigen Einnahmen werden, wenn sie einen erwerbsbezogenen Anlass haben. Ein solcher Anlass sei hier jedoch nicht vorhanden. Vielmehr wolle der Gesetzgeber mit dem Teilerlass einen Anreiz zur erfolgreichen beruflichen Fortbildung bieten. (Urteil vom 31. März 2021, Az. 14 K 47/20 Az.: 14 K 47/20).

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. VI R 9/21). Da die Finanzämter vorerst weiterhin Bafög-Erlasse besteuern werden, können Betroffene dagegen Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren verweisen.

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