Die Abnahme ist sowohl für Handwerker und Kunden ein Meilenstein, da sich rechtlich für beide einiges ändert. In einem Rechtsstreit um Baumängel musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil fällen, für das entscheidend war, ob eine Teilabnahme vorgelegen hat. Der BGH stellte klar, dass sich allein durch die Beauftragung eines Nachfolgegewerks nicht ableiten lässt, dass der Kunde die Teilabnahme erklärt.
Der Fall: Ein Betrieb übernimmt von einem Kunden den Auftrag, die Terrasse eines Wohnhauses abzudichten. Nachdem ein Teil der Arbeiten abgeschlossen ist, ist ein anderes Unternehmen auf der Baustelle im Einsatz, um dort Estrich und Fliesen zu verlegen.
Anschließend führt der Betrieb noch einige Arbeiten aus und stellt dem Kunden die Abdichtungsarbeiten in Rechnung. Nach der Zahlung stellt der Kunde Mängel fest. Als der Kunde den Betrieb wegen Feuchtigkeitsschäden in Anspruch nehmen will, kommt es zum Rechtsstreit.
Das Urteil: Eine endgültige Entscheidung konnte der BGH in diesem Fall nicht treffen, da das Urteil der Vorinstanz Rechtsfehler aufwies. Deshalb legten die Karlsruher Richter fest, was bei der erneuten Verhandlung beachtet werden muss: Teilabnahmen setzen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus, so der BGH. Wegen der gravierenden Folgen einer Teilabnahme müsse der Wille des Bauherrn klar zum Ausdruck kommen. Die Beauftragung eines Nachfolgegewerks lasse nicht den Schluss zu, dass der Bauherr die Teilabnahme erklären wollte.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2019, Az.: VII ZR 274/17
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