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Recht

Auktionshäuser protestieren gegen Urteil

Die Entscheidung des Münsteraner Richters sorgt für Verwirrung in der Internet-Szene ...

Als "praxisfern" kritisieren die Betreiber

von Internet-Auktionen in Deutschland das Urteil des Münsteraner

Landgerichts: In einem Streit

um ein über das Internet deutlich unter dem Einstandspreis

"ersteigertes" Auto befand das Landgericht, dass in der

Online-Auktion kein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen ist.

Das Angebot des Bieters, der die Herausgabe des Autos zum

höchsten Gebot verlangte, sei lediglich eine Offerte gewesen,

die der Anbieter noch hätte annehmen müssen - oder eben nicht.

Versteigerungen im Internet seien keine traditionellen

Auktionen, entschied der Richter. Im Netz sei das höchste Angebot beim

Ablauf einer zeitlichen Frist entscheidend. "Die so genannten Internet-Auktionen sind keine

Auktionen, sondern eine Plattform, wo Geschäftskontakte

angebahnt werden können."

Der Richter aus Münster widerspricht damit dem Entscheid

eines anderen deutschen Gerichts, das wenige Tage zuvor die

Verbindlichkeit von Angeboten in Online-Auktionen festhielt.

Wer anbietet, so das Amtsgericht Sinsheim, muss auch liefern.

Das halten im übrigen auch die Geschäftsbedingungen der

Auktions-Betreiber im Internet in den meisten Fällen fest. Sie

werden nach dem Münsteraner Urteil, das noch nicht

rechtskräftig ist und auch noch nicht schriftlich begründet

wurde, möglicherweise ihre Nutzungsbedingungen überarbeiten

müssen. In Fachkreisen wird das Urteil allerdings als wenig überzeugend betrachtet.

Im konkreten Fall ging es um einen Neuwagen

vom Typ VW Passat Variant, für den das höchste Gebot auf

23.000 Mark lautete. Der Listenpreis beträgt rund 55.000 Mark. Der

Anbieter hatte offenbar vergessen, einen Mindestpreis für das

Angebot festzulegen.

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