Als "praxisfern" kritisieren die Betreiber
von Internet-Auktionen in Deutschland das Urteil des Münsteraner
Landgerichts: In einem Streit
um ein über das Internet deutlich unter dem Einstandspreis
"ersteigertes" Auto befand das Landgericht, dass in der
Online-Auktion kein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen ist.
Das Angebot des Bieters, der die Herausgabe des Autos zum
höchsten Gebot verlangte, sei lediglich eine Offerte gewesen,
die der Anbieter noch hätte annehmen müssen - oder eben nicht.
Versteigerungen im Internet seien keine traditionellen
Auktionen, entschied der Richter. Im Netz sei das höchste Angebot beim
Ablauf einer zeitlichen Frist entscheidend. "Die so genannten Internet-Auktionen sind keine
Auktionen, sondern eine Plattform, wo Geschäftskontakte
angebahnt werden können."
Der Richter aus Münster widerspricht damit dem Entscheid
eines anderen deutschen Gerichts, das wenige Tage zuvor die
Verbindlichkeit von Angeboten in Online-Auktionen festhielt.
Wer anbietet, so das Amtsgericht Sinsheim, muss auch liefern.
Das halten im übrigen auch die Geschäftsbedingungen der
Auktions-Betreiber im Internet in den meisten Fällen fest. Sie
werden nach dem Münsteraner Urteil, das noch nicht
rechtskräftig ist und auch noch nicht schriftlich begründet
wurde, möglicherweise ihre Nutzungsbedingungen überarbeiten
müssen. In Fachkreisen wird das Urteil allerdings als wenig überzeugend betrachtet.
Im konkreten Fall ging es um einen Neuwagen
vom Typ VW Passat Variant, für den das höchste Gebot auf
23.000 Mark lautete. Der Listenpreis beträgt rund 55.000 Mark. Der
Anbieter hatte offenbar vergessen, einen Mindestpreis für das
Angebot festzulegen.