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Krankschreibung

Ausländisches Attest ohne Beweiskraft

Ein Mitarbeiter hat sich für 30 Tage im Ausland krankschreiben lassen. Da fragt sich der Chef: War der Angestellte wirklich krank – oder wollte er nur einen langen Urlaub machen? Sind die Zweifel begründet, ist das Attest kein Beweis.

Dass ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit nachweist, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschieden. Ein gültiges Attest müsse zunächst den Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Vor allem aber müsse die Arbeitsunfähigkeit daraus nachvollziehbar hervorgehen.

Das LAG wies mit dem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers zurück. Dem hatte ein türkischer Arzt 30 Tage Bettruhe verschrieben und ihm zugleich bescheinigt, dass er danach wieder arbeitsfähig sei. Der Chef zweifelte jedoch den Wahrheitsgehalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an und weigerte sich, dem Mitarbeiter das Gehalt für diesen Zeitraum zu überweisen.

Das LAG gab dem Arbeitgeber recht: Zwar habe ein ärztlichen Attest in der Regel einen hohen Beweiswert. Jedoch nur, wenn es schlüssig sei. Die vorgelegte Bescheinigung lasse offen, wieso der Kläger nach 30 Tagen Bettruhe ohne erneute Kontrolluntersuchung wieder arbeitsfähig sein sollte. Weitere Umstände, die der Arbeitgeber im Prozess anführte, stützten den Verdacht: Der Arbeitnehmer hatte im Vorfeld zweimal Urlaub eingereicht, ihn aber nicht genehmigt bekommen.

(bw)

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