Allgemeine Fristen
Die Kündigungsfrist während der Probezeit (bis sech Monate) beträgt zwei Wochen. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende.
Verlängerte Fristen
Gesetzlich geregelt sind verlängerte Fristen für Arbeitgeberkündigungen:
Betriebs-
zugehörigkeit
Kündigungsfrist
zum Monatsende
2 Jahre
1 Monat
5 Jahre
2 Monate
8 Jahre
3 Monate
10 Jahre
4 Monate
12 Jahre
5 Monate
15 Jahre
6 Monate
20 Jahre
7 Monate
Grundfristen für Arbeitnehmerkündigungen
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nach § 622 Abs. 2 BGB nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für arbeitnehmerseitige Kündigungen gilt nach der gesetzlichen Regelung stets die Grundkündigungsfrist. Es können aber die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für die Arbeitnehmer vereinbart werden.
Ausnahmen im Tarifvertrag
Nur durch Tarifvertrag darf die Grundkündigungsfrist, die verlängerte Frist und die Frist während der Probezeit abgekürzt werden. Die durch Tarifvertrag gekürzten Fristen gelten auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen einzelvertraglich vereinbart worden ist.
Ausnahmen im Einzelvertrag
Nach § 622 Abs. 5 BGB kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist nur einzelvertraglich vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend zur Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
Ausnahmen bei weniger als 20 Beschäftigten
Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern dürfen einzelvertraglich ebenso die gesetzliche Grundkündigungsfrist unterschreiten. Sie muss jedoch hier mindestens vier Wochen betragen.
Längere Fristen können stets vereinbart werden. Jedoch dürfen für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Besonderheiten
Die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Probezeit vereinbart wurde. Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt für alle Kündigungen, die innerhalb der Probezeit zugehen. Sie müssen also nicht so ausgesprochen werden, dass sie noch innerhalb der Probezeit wirksam werden.
Dr. Thomas Puffe-Rausch
Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin