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Ausnahmeregeln für Kündigungsfristen

Kündigungsfristen sind zwar gesetzlich geregelt, doch es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen. Die Faustformel, dass die Kündigungsfrist um so länger ausfällt, je länger ein Mitarbeiter im Betrieb angestellt ist, gilt nicht in jedem Fall.

Allgemeine Fristen

Die Kündigungsfrist während der Probezeit (bis sech Monate) beträgt zwei Wochen. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende.

Verlängerte Fristen

Gesetzlich geregelt sind verlängerte Fristen für Arbeitgeberkündigungen:

Betriebs-

zugehörigkeit

Kündigungsfrist

zum Monatsende

2 Jahre

1 Monat

5 Jahre

2 Monate

8 Jahre

3 Monate

10 Jahre

4 Monate

12 Jahre

5 Monate

15 Jahre

6 Monate

20 Jahre

7 Monate

Grundfristen für Arbeitnehmerkündigungen

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nach § 622 Abs. 2 BGB nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für arbeitnehmerseitige Kündigungen gilt nach der gesetzlichen Regelung stets die Grundkündigungsfrist. Es können aber die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für die Arbeitnehmer vereinbart werden.

Ausnahmen im Tarifvertrag

Nur durch Tarifvertrag darf die Grundkündigungsfrist, die verlängerte Frist und die Frist während der Probezeit abgekürzt werden. Die durch Tarifvertrag gekürzten Fristen gelten auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen einzelvertraglich vereinbart worden ist.

Ausnahmen im Einzelvertrag

Nach § 622 Abs. 5 BGB kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist nur einzelvertraglich vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend zur Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.

Ausnahmen bei weniger als 20 Beschäftigten

Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern dürfen einzelvertraglich ebenso die gesetzliche Grundkündigungsfrist unterschreiten. Sie muss jedoch hier mindestens vier Wochen betragen.

Längere Fristen können stets vereinbart werden. Jedoch dürfen für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Besonderheiten

Die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Probezeit vereinbart wurde. Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt für alle Kündigungen, die innerhalb der Probezeit zugehen. Sie müssen also nicht so ausgesprochen werden, dass sie noch innerhalb der Probezeit wirksam werden.

Dr. Thomas Puffe-Rausch

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

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