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Um den Corona-bedingten Schaden für Betriebe abzumildern wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert.

Corona

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut verlängert 

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. April verlängert – aber nicht für alle Betriebe.

Für viele Betriebe ist die Corona-Pandemie eine wirtschaftliche und finanzielle Belastung. Um die negativen Auswirkungen für die Unternehmen zu verringern, hat die Bundesregierung das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht schon 2020 auf den Weg gebracht. Folge: Die Insolvenzantragspflicht wurde vorerst ausgesetzt. Der Bundesrat hat nun einer erneuten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zugestimmt – bis 30. April 2021. Zuvor galt sie bis zum 31. Januar 2021.

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Wie die Bundesregierung mitteilt, „soll die Verlängerung den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht“. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt werde und die erlangbare Hilfeleistung zur „Beseitigung der Insolvenzreife geeignet“ sei.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gelte nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen sei. Durch die staatlichen Gelder müsse eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Laut Bundesregierung sollen die neuen Regelungen rückwirkend zum 1. Februar 2021 gelten und damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.

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