Unternehmer, die ihren Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) ermitteln (sog. Vier-Drei-Rechner), müssen ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen, damit das Finanzamt den Wagen zum Betriebsvermögen rechnet. Liegt die betriebliche Nutzung unter der Mindestgrenze von 50 Prozent, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von Privatvermögen aus.
Wer den Kaufpreis seines Fahrzeugs steuermindernd abschreiben und auch ansonsten sämtliche Fahrzeugaufwendungen von seinem Gewinn abziehen möchte, dem bietet die Einnahmen-Überschuss-Rechnung folgende Möglichkeit: Nutzt man seinen Pkw im Erstjahr nämlich zu mehr als 50 Prozent betrieblich, bleibt er auch in den Folgejahren Betriebsvermögen, selbst wenn die betriebliche Nutzung die 50-Prozent-Hürde nicht mehr erreicht. Einzige Voraussetzung: Die betriebliche Nutzung sinkt nicht unter die 10-Prozent-Marke.
Findige Unternehmer erwerben ihren Pkw deshalb zum Ende des Jahres, vorzugsweise im Dezember. In diesem Monat nutzen sie ihren Pkw dann zu mehr als 50 Prozent betrieblich (Fahrtenbuch empfehlenswert). Selbst wenn die Privatnutzung in den nächsten Jahren also bei 90 Prozent liegt, rechnet das Finanzamt diesen Pkw zum Betriebsvermögen (im Fachjargon spricht man von so genanntem "geduldeten Betriebsvermögen") #8211; jedoch nur wenn der Unternehmer es wünscht. Sie haben auch das Recht, den Pkw bei einer Nutzung von unter 50 Prozent aus dem Betrieb zu entnehmen.