Auch wenn ein Azubi zwei Wochen unentschuldigt fehlt, muss der Arbeitgeber erst abmahnen, bevor er fristlos kündigen darf. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.
Geklagt hatte die Auszubildende eines Goldschmieds. Ihr Chef hatte sie rausgeschmissen, nachdem sie zwei Wochen lang ohne Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen war.
Das Ganze hatte allerdings schon eine Vorgeschichte: Vor ihrer zweiwöchigen „Auszeit“ war die Auszubildende schon fast zwei Wochen krankgeschrieben. Nur hatte der Chef ihr diese Krankheit nicht geglaubt: Weil sie trotz Attest in der Berufsschule war, hielt er sie für gesund und schickte ihr eine Abmahnung. Als sie dann direkt im Anschluss an die Krankheit weitere zwei Wochen fernblieb, platzte ihm der Kragen: fristlose Kündigung.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Auszubildenden: Ihr unentschuldigtes Fehlen sei zwar eine schwere Pflichtverletzung. Doch so kurz vor der Abschlussprüfung sei eine fristlose Kündigung nur bei besonders gravierenden Verfehlungen zulässig. Allenfalls sei eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt.
Die vorherige Abmahnung nützte dem Arbeitgeber in diesem Fall jedoch nichts. Seine Abmahnung war nicht gerechtfertigt und damit nichtig: die Auszubildende hatte ihre Krankheit nicht vorgetäuscht. (Urteil vom 22. Januar 2013, Az.: 11 Sa 783/12)
Sofort kündigen?
Azubi fehlt 2 Wochen unentschuldigt
Ein Azubi schwänzt zwei Wochen die Arbeit, der Chef fackelt nicht lange: fristlose Kündigung. Und was sagt das Gericht? Na, was schon ...