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Eine Frau liegt in gemütlicher Kleidung auf dem Sofa und studiert aufmerksam einen Zettel.

Urteil

BAG sagt "Nein" zum Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen

Arbeitnehmer sind Verbraucher. Trotzdem können Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen, wenn sie ihn zu Hause unterschreiben.

Wenn Handwerker mit Verbrauchern einen Vertrag außerhalb der eigenen Geschäftsräume abschließen, müssen sie die Vorschriften zum Widerrufsrecht für Verbraucherverträge beachten. Das gilt laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber nicht, wenn Betriebe mit ihren Mitarbeitern einen Aufhebungsvertrag schließen. Unwirksam sein können solche Aufhebungsverträge dennoch.

Der Fall: Eine Reinigungsfachkraft unterschreibt zu Hause einen Aufhebungsvertrag. Dadurch endet ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Aufgrund des Vorgehens ihres Arbeitgebers sieht sich die Frau arglistig getäuscht. Sie widerruft den Aufhebungsvertrag und reicht Klage ein.

Das Urteil: Der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags ist auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich, entschied das BAG. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber Verbrauchern zwar für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge ein Widerrufsrecht eingeräumt hat. Allerdings gehe aus dem Gesetzgebungsverfahren hervor, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass dieses Widerrufsrecht auch für arbeitsvertragliche Aufhebungsverträge gilt.

Endgültig geklärt ist der Fall der Reinigungsfachkraft noch nicht, denn das BAG verwies ihn zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Das muss jetzt klären, ob der Arbeitgeber vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages das Gebot des fairen Handelns eingehalten hat – eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Verletzt wird die beispielsweise, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die für einen der Vertragspartner die freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrags erheblich verletzt.

BAG, Urteil vom 7. Februar 2019, Az.: 6 AZR 75/10

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