Wir haben Andreas Ringstmeier gefragt, Fachanwalt für Insolvenzrecht in Köln. Seine Antwort:
Der Insolvenzverwalter interessiere sich vor allem für „verdächtige Zahlungen“. Die könne er auch bis zu 10 Jahre zurückfordern. Demgegenüber böten Barzahlungen einen großen Vorteil: Sie gelten grundsätzlich als „unverdächtig“. Deswegen könne der Insolvenzverwalter maximal solche Barzahlungen anfechten, die 3 Monate vor Insolvenzantrag erfolgten.
Und selbst innerhalb der 3-Monats-Frist gibt es zwei Ausnahmesituationen, in denen der Insolvenzverwalter Zahlungen nicht mehr anfechten kann, betont Ringstmeier:
Doch Vorsicht: Anders sähe es aus, wenn der Handwerker in Vorleistung geht: Was passiert, wenn die Dacharbeiten 3 Monate dauern und der Kunde den Gesamtbetrag erst direkt nach Abschluss der Arbeiten zahlt? Dann kann der Insolvenzverwalter sehr wohl das Geld zurückfordern, denn der Handwerker war einige Monate in Vorleistung. „Wer vorleistet, trägt immer das Insolvenzrisiko des anderen“, warnt Ringstmeier.
(jw)