Der Fall: Geklagt hatte ein Steuerzahler, der seine Steuern in bar bezahlt hatte – und sich die dafür fälligen 6 Euro Bankgebühren vom Fiskus erstatten lassen wollte. Das Finanzamt müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme. Das sei hier nicht der Fall, da das Finanzamt seine Kasse für Bareinzahlungen gegen Quittungen geschlossen hatte.
Das Urteil: Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Die Schließung der Kasse für Barzahlungen sei rechtens. Bestehe ein Steuerschuldner dennoch auf Barzahlung, so habe er wie jeder Schuldner gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch dem Gläubiger das Geld auf eigene Kosten zu überweisen. Das Finanzgericht entschied außerdem, dass das Finanzamt barzahlende Steuerschuldner an ein vom Finanzamt ermächtigtes Kreditinstitut verweisen kann. (Urteil vom 12. Dezember 2017, Az. 11 K 1497/16)
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort (Az. VIII B 19/18).
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