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Keine Sicherheit trotz Fristverlängerung: Ein Gericht musste im Fall eines Architekten klären, welche Frist zur Stellung der Bauhandwerkersicherung angemessen ist.

Urteil

Welche Frist für eine Sicherheit ist angemessen?

Die Bauhandwerkersicherung müssen Auftraggeber gemäß BGB innerhalb einer „angemessenen Frist“ stellen. Aber was ist angemessen?

Der Fall: Ein Architekt schließt im Herbst 2019 einen Vertrag mit einer Projektentwicklerin. Am 26. März 2020 fordert der Architekt eine Sicherheit gemäß § 650f BGB. Dafür setzt er ihr eine Frist bis zum 2. April, später eine Nachfrist bis zum 7. April. Doch die Projektentwicklerin stellt die Bauhandwerkersicherung nicht innerhalb der Frist. Daraufhin kündigt der Architekt den Vertrag.

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Das Urteil: Zu Recht, entschied das Kammergericht (KG) Berlin, die Frist sei angemessen gewesen. Angemessen sei eine Frist, wenn die Beschaffung der Sicherheit „ohne schuldhaftes Verzögern möglich ist“. Der Auftraggeber müsse die Beschaffung der Sicherheit „soweit wie möglich“ beschleunigen, auch wenn er unter Umständen Verhandlungen mit einem oder mehreren Kreditinstituten führen muss. Daher sei in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen ausreichend.

Wegen der Fristverlängerung habe die Projektentwicklerin mehr als eine Woche Zeit gehabt, die geforderte Sicherheit zu stellen. Das hielt das Gericht in diesem Fall für ausreichend, da sie beruflich im ständigen Kontakt mit Kreditinstituten stehe.

Wegen der „Coronasituation“ sowie der Osterfeiertag hatte sie um Fristverlängerung gebeten. Doch dieser pauschale Hinweis genügte dem Gericht nicht. Aus ihrem Schreiben ging nicht hervor, „welche konkreten Auswirkungen die Coronasituation auf die Geschäfte ihrer Hausbank hatte“. (Urteil vom 5. Januar 2021, Az.: 27 W 1054/20)

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