Bauhandwerkersicherung: Wie lange die Frist sein muss, hängt im Einzelfall davon ab, ob es ein Vertrag mit professionellen oder unerfahrenen Auftraggebern ist.
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Bauhandwerkersicherung: Wie lange die Frist sein muss, hängt im Einzelfall davon ab, ob es ein Vertrag mit professionellen oder unerfahrenen Auftraggebern ist.

OLG-Urteil

Sicherheit von Privatkunden: Welche Frist ist angemessen?

Ein Handwerker kündigt den Vertrag, weil die Kundin die Bauhandwerkersicherung nicht rechtzeitig stellt. Die Frist war zu kurz, meint die Frau und klagt.

Der Fall: Ein Handwerker übernimmt den Auftrag für den Bau einer Balkons und einer Treppe. Per E-Mail verlangt er kurz vor Ostern von der Kundin eine Sicherheit. Dafür setzt er ihr eine Frist von 11 Tagen. Abzüglich Osterfeiertage und Wochenenden bleiben ihr 5 Werktage. Von der Bank erfährt die Kundin, dass die Zeit wegen Ostern und der Corona-Pandemie nicht reicht. Sie verspricht dem Handwerker, die Bauhandwerkersicherung bis zum Monatsende zu stellen – was einer Verlängerung der Frist auf drei Wochen entspräche. Doch der Handwerker kündigt den Vertrag. Nach seiner Erfahrung seien fünf Werktag für eine Sicherheit genug, erklärt er später vor Gericht.

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Das Urteil: Die Frist hätte länger ausfallen müssen, daher sei die Kündigung unwirksam, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Begründung: Fünf Werktage seien für eine Sicherheit meistens wenig. Im Einzelfall komme jedoch darauf an, ob es sich um einen professionellen oder unerfahrenen Auftraggeber handelt – und ob die Frist mit oder ohne vorherige Ankündigung gesetzt wird.

Einem professionellen Auftraggeber könne – bei vorheriger Ankündigung – eine einwöchige Frist vielleicht genügen. Für wenige erfahrene Bauherren sei jedoch eine Frist von drei Wochen erforderlich. Das gelte insbesondere dann, wenn – wie in diesem Fall – der Handwerker die Forderung nach einer Sicherheit nicht vorher angekündigt hat und die Beschaffung durch Feiertage und Pandemie erschwert wird. (Urteil vom 21. Dezember 2021, Az.: 10 U 149/21).

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