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Umgang mit Mängelrügen

Bedingungslos: Mängel prüfen und beseitigen ist Pflicht

Sie sollen angebliche Mängel beseitigen, obwohl Sie nach Ihrer Ansicht nicht verantwortlich sind? Prüfen Sie die Beanstandung an Ihrem Werk lieber sofort und verlangen Sie eventuell anfallende Kosten später. Sonst könnten Sie in eine Haftungsfalle tappen.

Ein Fall, in dem ein Unternehmer Mängel nicht beseitigt hat, weil er auf die Unterschrift des Auftraggebers wartete, landete beim Bundesgerichtshof (BGH): Der Unternehmer hatte in einem Berufsschulzentrum eine Heizungsanlage installiert. Als die Wände in der Elektrowerkstatt des Zentrums feucht wurden, rügte der Auftraggeber das Werk.

Darauf formulierte der Heizungsbauer schriftlich eine Bedingung: Der Auftraggeber sollte für den Fall, dass sich die Mängelrüge als unberechtigt herausstellte, die Kosten für die Überprüfung des Mangels sowie für weitere Maßnahmen tragen. Sein Einverständnis sollte er mit seiner Unterschrift bekunden. Der Auftraggeber reagierte auf dieses Schreiben nicht - und der Handwerker besserte nicht nach.

Wenige Monate später kam es im Berufsschulzentrum zu einer Havarie des Heizkreislaufs. 5000 Liter Wasser flossen in die Wand. Dieser Schaden war, wie eine Fachingenieurin feststellte, eine Folge unsachgemäßer Installation.

Der Heizungsbauer stellte sich auf den Standpunkt, den Auftraggeber treffe ein Mitverschulden, weil er die vorbereitete Erklärung nicht unterschrieben hatte.

Der BGH jedoch sah das anders: Der Auftragnehmer, und nicht der Auftraggeber, müsse Mängelbehauptungen prüfen und seine Leistungspflicht beurteilen. Das gelte auch dann, wenn die Bauleistung bereits abgenommen sei und der Auftraggeber deshalb die Beweislast dafür trage, dass ein Mangel des Werkes vorliegt.

Der Auftragnehmer darf die Unterzeichung einer Kostenübernahmeerklärung laut BGH nicht zur Bedingung für seinen Einsatz machen. Das Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trage er allein.

Wenn der Auftragnehmer wiederum nicht für den Mangel verantwortlich sei und der Auftraggeber das hätte feststellen können, könne das dem Urteil zufolge zu einer Schadensersatzverpflichtung zugunsten des Auftragsnehmers führen.

(bw)

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