Der Fall: In einem Prospekt hatte ein Matratzenverkäufer mit Rabatten in einem bestimmten Aktionszeitraum geworben. Jedoch passte er die Preise einiger Produkte nach Ablauf der Rabattaktion nicht wieder auf das vorherige Niveau an. Dagegen hatte ein Verein mit der satzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt.
Das Urteil: Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) München, stuften den Fall als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG (Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) ein. Demnach ist „eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält“. Die Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion mit festen zeitlichen Grenzen könne sich aus Sicht der Verbraucher als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung sei die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne Weiteres gegeben, heißt es in dem Urteil weiter.
OLG München, Urteil vom 22. März 2018, Az.: 6 U 3026/17